Zusammenfassung: In Zusammenhang mit der Atemluftuntersuchung eines alkoholisierten Kfz-Lenkers, der ex post das Untersuchungsergebnis anzweifelt, wird dem Ansinnen des Beschwerdeführers entgegengehalten, dass er es unterlassen hat, das Alkomat-Ergebnis im Anschluss an den Alkomattest im Rahmen einer Blutuntersuchung verifizieren zu lassen.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 1 StVO; § 5 Abs 8 Z 2 StVO