Zusammenfassung: Der VfGH nahm zur Frage Stellung, ob die Regelung des § 29b Abs 1 lit a StVO gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen kann. Im Anlassfall hat eine behinderte Person wegen eines Arzttermins im Halte- und Parkverbot geparkt, weswegen sie kostenpflichtig abgeschleppt wurde.
Rechtsgrundlagen: § 29b StVO