Zusammenfassung: Der VwGH nahm zur Frage Stellung, inwieweit geschulten Beamten bei Alkomatuntersuchungen die einwandfreie Beurteilung der Frage, warum kein brauchbares Ergebnis zustande gekommen ist, zugemutet werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 2 StVO