Zusammenfassung: In Hinblick mit der Erteilung einer Lenkberechtigung wendet sich die erkennende Instanz klärend der Frage zu, wie die Führerscheinbehörde vorzugehen hat, wenn sie an der Echtheit eines ausländischen Führerscheins Zweifel hat.
Rechtsgrundlagen: § 23 Abs 3 FSG