Zusammenfassung: Auf die Frage, wann eine Straße mit öffentlichem Verkehr vorliegt, spricht der VwGH in entschiedener Sache aus, dass es, ungeachtet der tatsächlichen Eigentumsverhältnisse auf die tatsächliche Benutzbarkeit der Verkehrsfläche ankommt.
Rechtsgrundlagen: § 1 StVO