Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung geht der VwGH der Frage nach, ob eine Alkoholbeeinträchtigung auch in Fällen des § 14 Abs 8 FSG angenommen werden und somit auch eine freiwillige Blutabnahme möglich sein kann.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 8 Z 2 StVO; § 14 Abs 8 FSG