Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung geht der OGH der Frage nach, wie sich das Verhalten eines betrunkenen Fahrgasts, der durch seine Körperhaltung auf den Lenker körperlich einwirkt, bei Vorliegen eines Unfalls haftungsrechtlich im Regime des EKHG auf den Fahrer auswirkt. Ist das Verhalten des betrunkenen Passagiers dem Lenker zuzurechnen?
Rechtsgrundlagen: § 7 EKHG; § 9 EKHG; § 1304 ABGB; § 1311 ABGB