§ 5 Abs 2 StVO
In diesem Judikat hat der VwGH bestätigt, dass auch ein Verhalten des Probanden, das das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert als Verweigerung des Alkotests gilt.
VwGH 26.1.2010, 2009/02/0326
§ 5 Abs 2 StVO
In diesem Judikat hat der VwGH bestätigt, dass auch ein Verhalten des Probanden, das das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert als Verweigerung des Alkotests gilt.
VwGH 26.1.2010, 2009/02/0326