ü§ 5 Abs 2 GütBefG
Der VwGH hat eine eindeutige Aussage betreffend schwerwiegende Verstöße iSd ü§ 5 Abs 2 GütBefG getroffen und festgestellt, dass Verstöße gegen das AZG, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, die GewO und das KFG, die mit nicht unerheblichen Geldstrafen sanktioniert werden, als schwerwiegend anzusehen sind.