§ 40 Abs 1 FSG; § 40 Abs 5 FSG
Der VfGH hatte sich in vorliegendem Fall mit dem Anwendungsbereich des § 40 Abs 5 FSG zu befassen. Ist es denkrichtig, diese Rechtsnorm auch auf einen Sachverhalt anzuwenden, der eine erteilte Lenkbewilligung erfasst, die bereits vor Inkrafttreten der Stammfassung des FSG erteilt wurde?