Zusammenfassung: Im Anlaßfall wurde geprüft, inwieweit Skilehrer die Identität eines Schädigers prüfen müssen, wenn ein dritter Skifahrer ein Mitglied eines Skikurses verletzt.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 5 Tir SchischulG; § 32 Abs 1 FPG; § 4 Abs 5 StVO; § 54 Abs 4 ÄrzteG 1998