Zusammenfassung: Das OLG Innsbruck setzte sich mit dem Umfang der Pistensicherungspflicht eines Schleppliftbetreibers auseinander. Weiters ging er auf etwaige Ansprüche aufgrund eines abgeschlossenen Beförderungsvertrags ein.
Rechtsgrundlagen: § 1 EKHG; § 2 EKHG; § 1295 ABGB