Zusammenfassung: Der OGH ging in der Entscheidung auf den Umfang der Verkehrssicherungspflichten von WISBI-Rennstreckenbetreibern und den Lift- und Pistenbetreibern im Allgemeinen ein. Weiters prüfte er, inwieweit derartige Rennstrecken kontrolliert und beobachtet werden müssen.
Rechtsgrundlagen: § 1295 ABGB