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Lenkeranfrage, Angabe des Orts nicht erforderlich

VerkehrsrechtJudikaturBearb. v. Dr. Gerhard Pürstl, Polizeipräsident in WienZVR 2010/187ZVR 2010, 382 Heft 11 v. 1.11.2010

Zusammenfassung: Mit seinem Erkenntnis stellt der VwGH eindeutig klar, dass es bei der Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 StVO allein auf die Bekanntgabe des Lenkers ungeachtet von dem Ort, an dem sich ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt befunden hat, ankommt.

Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 2 KFG

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