Zusammenfassung: Mit seinem Erkenntnis stellt der VwGH eindeutig klar, dass es bei der Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 StVO allein auf die Bekanntgabe des Lenkers ungeachtet von dem Ort, an dem sich ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt befunden hat, ankommt.
Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 2 KFG