Art 139 Abs 1 B-VG; § 43 Abs 1 lit b StVO; § 44 StVO
Der VfGH beschäftigte sich in der Entscheidung mit der Frage, wann eine generelle Norm in einer Beschwerdesache präjudiziell ist. Anlaßfall war eine Halte- und Parkverbotsverordnung in Innsbruck - die entsprechenden Verkehrsschilder waren mobil aufgestellt und 1 Monat später wieder entfernt worden.