Zusammenfassung: Das LGZ Wien beschäftigte sich mit der Frage der Einbrinung einer Besitzstörungsklage bei verbotenem Abstellen von PKWSs auf einem Behindertenparkplatz. Insbesondere prüfte er, ob sich der Kläger auch auf ein von einer Verwaltungsbehörde eingeräumtes Benützungsrecht berufen kann und nicht auf die Verletzung des Eigentumrechts oder eines schuldrechtlich eingeräumten Benützungstitels.