§ 85 Abs 2 VfGG
In dem vorliegenden Erkenntnis stellt der VfGH fest, dass mit dem Vollzug einer Geldstrafe in der Höhe von 180,- wegen Übertretung des § 18 Abs 1 iVm § 99 Abs 3 lit a StVO der Antragstellerin kein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde.