§ 44a VStG
In dem vorliegenden Erkenntnis stellt der VwGH klar, dass Ungenauigkeiten hinsichtlich der Tatzeit und des Tatorts keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheids haben, sofern die Verteidigungsrechte des Beschuldigten nicht beeinträchtigt seien und keine Gefahr der Doppelbestrafung bestünde.