Zusammenfassung: Der VwGH beschäftigte sich mit der Auslegung des Begriffs "unverzüglich" im Hinblick auf § 29 Abs 3 FSG. Im Anlaßfall wurde der Führerschein vom Beschwerdeführer nach Entziehung der Lenkberechtigung verspätet abgeliefert.
Rechtsgrundlagen: § 29 Abs 3 FSG