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Ablieferungsverpflichtung nach Entziehung, unverzüglich

RechtsprechungStrassenverkehrsrechtZVR 2009/60ZVR 2009, 143 Heft 4 v. 1.4.2009

Zusammenfassung: Der VwGH beschäftigte sich mit der Auslegung des Begriffs "unverzüglich" im Hinblick auf § 29 Abs 3 FSG. Im Anlaßfall wurde der Führerschein vom Beschwerdeführer nach Entziehung der Lenkberechtigung verspätet abgeliefert.

Rechtsgrundlagen: § 29 Abs 3 FSG

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