Zusammenfassung: Der VwGH beschäftigte sich mit der Befristung einer Lenkerberechtigung und der Frage, ob und aus welchen Gründen diese auch zu einem bestimmten Termin, nicht jedoch darüber hinaus befristet werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 8 FSG; § 24 Abs 1 Z 2 FSG; § 32 Abs 1 FSG