§ 24 Abs 4 FSG
In der besprochenen Entscheidung waren "notwendige Bedenken" im Lichte des Suchtmittelgesetzes zu thematisieren. Dabei bedarf es jedenfalls der konkreten Feststellung weiterer Umstände.
VwGH 16.4.2009, 2009/11/0020
§ 24 Abs 4 FSG
In der besprochenen Entscheidung waren "notwendige Bedenken" im Lichte des Suchtmittelgesetzes zu thematisieren. Dabei bedarf es jedenfalls der konkreten Feststellung weiterer Umstände.
VwGH 16.4.2009, 2009/11/0020