§ 103 Abs 2 KFG; § 9 AVG; § 1 Abs 1 KO; § 3 Abs 1 KO
Der VwGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein bestellter Masseverwalter verpflichtet ist, Auskunft nach § 103 Abs 2 KFG betreffend ein zur Konkursmasse der Zulassungsbesitzerin zählendes Kfz zu geben.