§ 5 Abs 6 StVO
Der VwGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Zustimmung zur Blutabnahme auch konkludent erfolgen kann. Dem Betroffenen wurde in alkoholisiertem Zustand Blut entnommen, nachdem er zugestimmt hatte. Später argumentierte er, er sei zum Zeitpunkt der Blutabnahme nicht zurechnungsfähig gewesen.