Zusammenfassung: Es wird dem Beschuldigten durch die Vorschrift des § 44a Z 1 VStG die Möglichkeit gegeben, bezogene Beweise anzubieten um den Tatvorwurf widerlegen zu können.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 1 StVO; § 44a Z 1 VStG
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Zusammenfassung: Es wird dem Beschuldigten durch die Vorschrift des § 44a Z 1 VStG die Möglichkeit gegeben, bezogene Beweise anzubieten um den Tatvorwurf widerlegen zu können.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 1 StVO; § 44a Z 1 VStG
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