Zusammenfassung: Es besteht keine Norm des Inhalts, dass der Zulassungsbesitzer immer und unter allen Umständen der Verantwortliche für eine Verwaltungsübertretung nach StVO ist.
Rechtsgrundlagen: § 99 Abs 3 lit a StVO; § 103 Abs 2 KFG
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Zusammenfassung: Es besteht keine Norm des Inhalts, dass der Zulassungsbesitzer immer und unter allen Umständen der Verantwortliche für eine Verwaltungsübertretung nach StVO ist.
Rechtsgrundlagen: § 99 Abs 3 lit a StVO; § 103 Abs 2 KFG
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