§ 9 EKHG; § 1295 ff ABGB; § 1304 ABGB
Der OGH grenzt die Haftung des Betriebsunternehmers insoweit ab, als dass bei Unfällen wegen der baulichen Gestaltung der älteren U-Bahn-Stationen die Haftung des Betriebsunternehmers strenger behandelt wird, wenn er trotz bestimmter Vorfälle keine Sicherheitsvorkehrung getroffen hat.