Zusammenfassung: Es gilt auch als Weigerung, sich dem Atemalkoholtest zu unterziehen, wenn das Zustandekommen des vorgesehen Tests durch den Probanden verhindert wird.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 2 StVO
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Zusammenfassung: Es gilt auch als Weigerung, sich dem Atemalkoholtest zu unterziehen, wenn das Zustandekommen des vorgesehen Tests durch den Probanden verhindert wird.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 2 StVO
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