Zusammenfassung: Bei der Tatumschreibung in einer Verfolgungsverhandlung gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Aufnahme jener Tatumstände nach § 38 Abs 2 StVO.
Rechtsgrundlagen: § 38 Abs 2 StVO; § 32 Abs 2 VStG; § 44a Z 1 VStG
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