§ 84 Abs 2 StVO; § 22 VStG
Die Anbringung verschiedener, für jeweils andere Zeiträume geltende Werbeankündigungen und Plakate kann nicht als Begehung eines fortgesetzten Delikts qualifiziert werden.
VwGH 20.4.2007, 2006/02/0314
§ 84 Abs 2 StVO; § 22 VStG
Die Anbringung verschiedener, für jeweils andere Zeiträume geltende Werbeankündigungen und Plakate kann nicht als Begehung eines fortgesetzten Delikts qualifiziert werden.
VwGH 20.4.2007, 2006/02/0314