§ 84 Abs 2 StVO
Die Anbringung eines Transparents mit der Aufschrift " Sie fahren auf unserer Zufahrt! Gute Fahrt" neben einer Landesstrasse ist als unzulässige politische Werbung zu qualifizieren.
VwGH 20.4.2007, 2006/02/0275; VwGH 2006/02/0314; VwGH 2006/02/0323; VwGH 2006/02/0324