§ 45 StVO
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs 1 StVO setzt die Konkretisierung des begünstigten Personenkreises voraus.
VwGH 20.4.2007, 2007/02/0050
§ 45 StVO
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs 1 StVO setzt die Konkretisierung des begünstigten Personenkreises voraus.
VwGH 20.4.2007, 2007/02/0050