Zusammenfassung: Die durch die Berufungsbehörde vorgenommene Qualifikation der Erteilung einer Lenkerberechtigung unter einschränkenden Auflagen als nachträgliche Einschränkung einer Lenkerberechtigung begründet die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids.
Rechtsgrundlagen: § 5 FSG; § 24 Abs 1 Z 2 FSG; § 66 Abs 4 AVG