Zusammenfassung: Der UVS Vorarlberg erörtert, dass beim Verwaltungsvergehen des § 103 Abs 2 KFG die österreichischen Rechtsbestimmungen zugrundezulegen sind. Das Auskunftsersuchen an den im konkreten Fall in Deutschland wohnhaften Zulassungsbesitzer verletzt den ordre public Deutschlands daher nicht. Weiters legt er dar, dass die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Nichterfüllung der Lenkeranfrage im Fall eines anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens wegen der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeitsbegrenzungen eine Verletzung des Selbstbezichtigungsverbots begründen kann.