Zusammenfassung: Das OLG Innsbruck erläutert, dass eine Schiabfahrt als Weg im Sinne des § 1319a ABGB zu qualifizieren ist und konkretisiert die Sicherungspflichten des Pistenhalters im Fall einer Pistenpräparierung während der Betriebszeiten. Weiters legt es dar, dass ein Schifahrer, der trotz offenkundiger Sperre die Schipiste benützt, keine Ersatzansprüche gegen den Pistenhalter geltend machen kann.
OLG Innsbruck, 27.01.2005, 4 R 248/04h