§ 26 Abs 1 StVO; § 26 Abs 5 StVO
Der VwGH erörtert, dass auch die rechtsmissbräuchliche Verwendung von Blaulicht oder Folgetonhorn bei Einsatzfahrzeugen die Ausweichpflicht der übrigen Fahrzeuge begründet.
VwGH, 19.11.2004, 2002/02/0068
§ 26 Abs 1 StVO; § 26 Abs 5 StVO
Der VwGH erörtert, dass auch die rechtsmissbräuchliche Verwendung von Blaulicht oder Folgetonhorn bei Einsatzfahrzeugen die Ausweichpflicht der übrigen Fahrzeuge begründet.
VwGH, 19.11.2004, 2002/02/0068