§ 82 Abs 5 StVO
Der VwGH erörtert, dass ein allgemeiner Parkplatzmangel die Ablehnung der Genehmigung zweier Abstellplätze auf Grundlage des § 82 Abs 5 StVO nicht erlaubt. Eine Nichtgenehmigung auf Grundlage des § 82 Abs 5 StVO setzt vielmehr eine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, -leichtigkeit oder -flüssigkeit voraus.