§ 18 StVO; § 9 Abs 2 StVO; § 1304 ABGB
Da nur Radfahrer und Fußgänger vom Schutzbereich des § 9 Abs 2 STVO umfasst sind, kann der Lenker des auffahrenden Pkws bei einem Auffahrunfall, der sich aufgrund eines Abbremsvorganges bei einem Schutzweg oder einer Radfahrerüberfahrt ereignet, keinen Mitverschuldenseinwand gegen den Lenker des ersten Fahrzeugs wegen einer erhöhten Annäherungsgeschwindigkeit geltend machen.