§ 1295 ABGB
Der Veranstalter eines Radrennens auf einer öffentlichen Strasse ist im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht nicht zur Absicherung einer unübersichtlichen Kurve mit einem vorangehenden Gefälle verpflichtet.
OGH 27.04.2006, 2 Ob 23/05d
§ 1295 ABGB
Der Veranstalter eines Radrennens auf einer öffentlichen Strasse ist im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht nicht zur Absicherung einer unübersichtlichen Kurve mit einem vorangehenden Gefälle verpflichtet.
OGH 27.04.2006, 2 Ob 23/05d