§ 1304 ABGB; § 1311 ABGB; § 20 Abs 1 StVO
Bei wechselseitiger Sicht der unfallbeteiligten im Rahmen eines Überholvorgangs kann auch bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Zuge des Fahrens mit Abblendlicht mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs kein Verschulden angenommen werden.