§ 5 Abs 2 StVO; § 5 Abs 4a StVO; § 5 Abs 5 StVO
Die Beurteilung der Nichtdurchführbarkeit einer Atemluftalkoholuntersuchung liegt im Entscheidungsermessen der Straßenaufsichtsorgane; eine Verletzung der Vorgaben des § 5 Abs 2 StVO ist dann nicht mehr möglich.
VwGH 27.01.2006, 2005/02/0321