§ 82 StVO; § 16 Wr GebrauchsabgabeG
Beim Erfordernis einer straßenpolizeilichen Genehmigung nach § 82 StVO und einer Bewilligung nach § 16 Wr Gebrauchsabgabegesetz hat das Nichtvorliegen beider Bewilligungen zur Folge, dass die Sanktionierung nach § 82 StVO auch der Unrechts- und Schuldgehalt nach dem Wr Gebrauchsabgabegesetz abgedeckt ist.