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Der Herausgeber eines Mountainbikeführers kommt seinen vertraglichen Schutz- und Aufklärungspflichten nach, wenn er die gefährlichen Stellen der Touren bezeichnet

VerkehrsrechtZVR 2001/61ZVR 2001, 240 - 243 Heft 7 und 8 v. 1.7.2001

§ 1295 ABGB; § 1319a ABGB

Die Entscheidung befasst sich mit einem Mountainbikeunfall, und der Verneinung der Haftung des Tourismusverbandes, der auf gefährliche Stellen in dem von ihm herausgegebenen Mountainbikeführer hinwies.

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