§ 13 Abs 3 S.VKG 2018; § 343 Abs 3 BVergG 2018; § 33 Abs 2 AVG
In Ermangelung eines ausdrücklichen Hinweises im BVergG 2018 bzw im AVG ist davon auszugehen, dass bei Berechnung der Frist für die Anfechtung der Ausschreibung bzw die Abgabe der Teilnahmeanträge die Bestimmungen der §§ 32, 33 AVG zur Anwendung gelangen.