§ 151 BVergG 2018; Art 5 Abs 6 PSO-VO
Bei einer Direktvergabe gem Art 5 Abs 6 PSO-VO ist bloß die Wahl des Vergabeverfahrens (also die Verfahrensart "Direktvergabe") anfechtbar.
Zur Auswahl des Vertragspartners macht Art 5 Abs 6 PSO-VO keine Vorgaben.