Bei lit a und lit b des § 365 Abs 3 Z 5 BVergG 2018 handelt es sich gemäß dem Wortlaut dieser Bestimmung um kumulative Bedingungen. Aufgrund dieser Kumulation besteht ein Spannungsverhältnis zwischen den beiden literae, da beide Bedingungen nicht zugleich vorliegen können. Der Beitrag analysiert das Verhältnis zwischen lit a und lit b des § 365 Abs 3 Z 5 BVergG 2018 anhand des Wortlauts, der Materialien und jener Vorschrift der RL 2014/24/EU , die durch § 365 BVergG 2018 umgesetzt wurde. Er kommt zum Schluss, dass die genannten literae nicht als kumulative Kriterien, sondern vielmehr als alternative Fälle auszulegen sind. (FN )