Im öffentlichen Auftragswesen kommt es öfters vor, dass aufgrund von unterschiedlichen Umständen - etwa aufgrund einer Veränderung des Auftrags oder eines Wechsels des Vertragspartners - der Vertrag nachträglich adaptiert wird. Eine nachträgliche Vertragsänderung bewirkt, dass ein neues Verfahren durchgeführt werden muss. Diese nachträgliche Vertragsänderung wurde 2108 erstmals durch den Gesetzgeber in nationales Recht aufgenommen und ist nun in § 365 BVergG 2018 zu finden.