§ 1 BTVG
Gem § 1 Abs 2 BTVG kann von den Bestimmungen des BTVG zum Nachteil eines Verbrauchers als Erwerber nicht abgewichen werden. Vorrangiges Ziel des BTVG ist die Verstärkung des Konsumentenschutzes in einem Bereich der Immobilienbranche, und zwar primär die Absicherung des Vorauszahlungsrisikos.