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Anpassung des Einheitspreises wegen bloßer Mengenänderung - wie sieht das betriebswirtschaftliche Rechenmodell aus?

BauvertragsrechtBeitragAufsatzAndreas KropikZVB 2019/20ZVB 2019, 82 - 88 Heft 2 v. 29.1.2019

Die ÖNORM B 2110 (sowie auch die ÖNORM B 2118) sieht in Abschnitt 7.4.4 (7.4.5) die Möglichkeit einer Einheitspreisanpassung bei einer Mengenänderung ohne Leistungsabweichung (bloße Mengenänderung) vor. Konkrete Ausführungen, wie der neue Einheitspreis zu ermitteln ist, finden sich in der ÖNORM B 2110 (B 2118) nicht.

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