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Bankgarantie - Haftrücklass

BauvertragsrechtMusterserieAufsatzJohannes BousekZVB 2019/22ZVB 2019, 92 Heft 2 v. 29.1.2019

Vorbemerkung:

Ein Haftrücklass dient der Sicherstellung von Gewährleistungs- bzw Schadenersatzansprüchen des AG gegen den AN. Eine entsprechende Vereinbarung vorausgesetzt, kann der Haftrücklass durch eine "unbare" Sicherstellung, in aller Regel eine Bankgarantie, abgelöst werden.

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