Zusammenfassung: Gegenständlich stellt das BVA neben anderen Fragen fest, anhand welcher Leitlinie Angebote zu prüfen sind und zieht dabei die Festlegungen in der Ausschreibung heran.
Rechtsgrundlagen: § 123 BVergG
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Zusammenfassung: Gegenständlich stellt das BVA neben anderen Fragen fest, anhand welcher Leitlinie Angebote zu prüfen sind und zieht dabei die Festlegungen in der Ausschreibung heran.
Rechtsgrundlagen: § 123 BVergG
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